Steuertipps – bares Geld statt leeren Taschen

Viele Menschen kennen das leidige Problem, dass nach Abzug der fälligen Steuern kaum noch etwas vom Einkommen zur Verfügung steht.

Das muss nicht sein, denn die Ausnutzung von legalen Steuervorteilen bringt bares Geld in die Haushaltskasse und lässt nur den Fiskus leer ausgehen. Allerdings tragen die vielen gesetzlichen Änderungen des Steuerrechts in den letzten Jahren, nicht gerade dazu bei, einen optimalen Überblick über die Möglichkeiten zur Nutzung von Steuervorteilen zu bekommen.

Fahrtkosten als Gehaltsextra

Arbeitnehmer können die Rabattfreigrenze für steuerfreie Auszahlungen nutzen indem der Arbeitgeber einen Fahrkostenzuschuss in Höhe von 44,00 € pro Monat zahlt.

Quelle: N-TV 8.März 2010

Spendenvorteile nutzen

Spenden waren bisher in sehr unterschiedlicher Höhe und abhängig von der Art der Zuwendung absetzungsfähig. Seit 2007 können förderwürdige Spendenbeträge bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags aller Einkünfte berücksichtigt werden. Übersteigende Beträge verfallen nicht, sondern können zur Berücksichtigung in das Folgejahr übertragen werden. Geheimtipp: Viele Finanzämter akzeptieren 50,- Euro (Ledige) bzw. 100,- Euro (Verheiratete) ohne Nachweis.

Quelle: Steuernetz, März 2010

Handwerkerrechnung von der Steuerschuld abziehen

Rechnungen von Handwerksbetrieben für Renovierungen, Erhaltungs- oder Modernisierungsleistungen anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Kosten in Höhe von maximal 1.200 Euro können in Höhe von 20 % geltend gemacht werden. In den Genuss dieses Steuerbonus können nicht nur Haus- und Wohnungsbesitzer kommen, sondern auch Mieter und Hausverwalter. Als Nachweis werden Rechnungen des Handwerksbetriebes benötigt, auf der die Arbeitsstunden nachgewiesen sind, denn nur darauf kann der Bonus gewährt werden, inklusive der darauf fälligen Mehrwertsteuer. Nicht berücksichtigt werden Materialkosten, daher sollten Sie darauf achten, dass diese gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Prüfen Sie daher Ihre Betriebskostenabrechnung auf Hausmeisterkosten und Reparaturen.

Quelle: Steuerratgeber-online, März 2010

Solidaritätszuschlag Verfassungswiedrig

Sechzig Millionen Steuerzahler können hoffen: Das niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Die Richter urteilen, die 5,5% Zuschlag auf die Einkommensteuer seien als „vorübergehend“ beschlossen worden und dürften deshalb nicht langfristig erhoben werden. 2007, nach zwölf ununterbrochenen Jahren, habe der „Soli“ seine Berechtigung verloren.

Quelle: Focus Dezember 2009

Reinigung Arbeitskleidung absetzen

Arbeiten Sie z.B. in der Produktion oder auf dem Bau, dann können Sie neben den Kosten für die Arbeitskleidung die Reinigung der Kleidung von der Steuer als Werbungskosten absetzen. In der Regel akzeptiert das Finanzamt folgende Rechnung: 48 Wochen x 0,93 Euro x 3 KG = 133,92 Euro. Setzen Sie also 134,- Euro als Werbungskosten für die Reinigung der Berufskleidung in der Anlage N an.

Quelle: Steuerratgeber-online, März 2010
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